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Stadtwerke Herford: „Automatische Verrechnung“ von Gas und Wasser unzulässig

Az: 00114 - Kunden hatte schon im April 2007 separater Vertragskonten zugestimmt

Stadtwerke Herford: „Automatische Verrechnung“ von Gas und Wasser unzulässig

(03. April 2009) Auf Firmen-Automatismen bei der Abrechnung von Gas- und Wassereinzahlungen haben die Stadtwerke Herford bei einem 62-jährigen Kunden hingewiesen. Der Mann hatte diese Vorgehensweise bemängelt und seit Anfang 2007 wiederholt auf eine ordnungsgemäße Einzelabrechnung gepocht. Wegen Zahlungsrückständen von angeblich mehr als 2000 Euro waren ihm und seiner Familie, darunter auch ein achtjähriger Enkel, Ende 2008 mit der Gassperrung gedroht worden.

Das Unternehmen erklärte dazu, wenn mehrere Produkte unter einem Vertragskonto geführt werden, käme es automatisch zu einer Verrechnung. Obwohl der Kunde jedoch schon im April 2007 zugestimmt hatte, seinen Gasverbrauch und Wasserverbrauch unter separaten Vertragskonten zu führen, war es rund anderthalb Jahre später trotzdem zur Gas-Sperrandrohung gekommen.

Erst auf seinen Protest hin haben die Stadtwerke Herford in einer Stellungnahme gegenüber dem Bund der Energieverbraucher e.V. reagiert, haben die Sperrandrohung zurückgenommen und wollen ihre Forderungen ordnungsgemäß bei Gericht anmelden. Ausdrücklich hat der Versorger erklärt, bis zu einem Gerichtsentscheid jetzt „keine weiteren Versorgungssperren anzudrohen oder einzuleiten“.

Az: 00114

Stadtwerke Emmerich: Sperrandrohung nach Protest gegen Gaspreis zurückgenommen

Az: 00112 - Im Februar 2009 wurde der fünfköpfigen Familie daraufhin eine Gassperre angedroht.

SW Emmerich: Sperrandrohung nach Protest gegen Gaspreis zurückgenommen

(03. April 2009) Eine Nachforderung von mehr als 1600 Euro machen die SWE - Stadtwerke Emmerich gegen einen 43-jährigen Familienvater geltend. Der Kunde hatte der Erhöhung der Gaspreise durch diesen Versorger widersprochen, hatte sich dabei auf § 315 BGB berufen und die geforderten Zahlungen lediglich im bisherigen Umfang geleistet.

Im Februar 2009 wurde der fünfköpfigen Familie daraufhin eine Gassperre angedroht. Für die Familie hätte dies erhebliche Folgen bedeutet: Die Heizung wäre ausgefallen, ebenso die Warmwasserversorgung. Die Kosten für Mahnung, Inkasso, Unterbrechung der Gasversorgung und Wiederanschluss sollte der Kunde obendrein übernehmen.
Bevor die Sperrandrohung umgesetzt werden konnte, hat der Kunde beim Amtsgericht Emmerich eine Schutzschrift hinterlegt und hat sich mit Musterschreiben vom Bund der Energieverbraucher e.V. an den Versorger gewandt.

Einen Monat nach der Sperrandrohung räumten die SWE Stadtwerke Emmerich schriftlich gegenüber dem Kunden ein: „Wir bedauern ausdrücklich, dass wir Ihnen versehentlich eine Liefereinstellung angedroht haben. Selbstverständlich wissen wir, dass dieses rechtlich unzulässig war. Die in unserem Hause üblichen automatisierten Prozesse haben leider zu dem entsprechenden Schreiben geführt.“
Zugleich kündigten die SWE Stadtwerke Emmerich in diesem Schreiben an, jetzt den ordentlichen Klageweg zu beschreiten und ein Gericht darüber entscheiden zu lassen, ob die Gaspreiskürzungen des Kunden zulässig waren.

Az: 00112

GASO: Familie mit 6 Kindern sollte ohne Gas auskommen

Az: 00111 - Androhung der Totalsperrung der Gaslieferung

GASO: Familie mit sechs Kindern sollte ohne Gas auskommen

(3. April 2009) Zweimal kurz nacheinander war einer 39-jährigen Hausfrau und Mutter von sechs Kindern im Kreis Meißen vom Versorgungsunternehmen GASO eine Totalsperrung der Gaslieferung angedroht worden. Als ursprünglicher Vertragspartner hatte die Dresdner GASO (Gasversorgung Sachsen Ost GmbH) Nachforderungen von zunächst 1522,17 Euro geltend gemacht, nachdem die 39-Jährige und ihr Mann einer Erhöhung der Abschlagszahlungen für Gas widersprochen und lediglich den zuletzt anerkannten Preis gezahlt hatten. Im August und September 2008 wurde der Familie, deren Kinder zwischen 6 und 17 Jahre alt sind, innerhalb von 24 Tagen gleich zweimal eine Gassperre angedroht.

Gestützt hatte das Unternehmen die Forderung auf einen Lieferungsvertrag/Sondervertrag vom Januar 2002, der allerdings eine unzulässige Preisgleitklausel enthält (siehe: Urteil Landgericht Dortmund, 18 .Januar 2008). Gemäß den Paragraphen 305/307 BGB gelten solche Vereinbarungen aber lediglich für Tarifkunden. Vom Versorger GASO war eine Stellungnahme zu diesem Fall nicht zu erhalten. Die 39-Jährige und ihre Familie haben inzwischen einen Anwalt eingeschaltet.

Az: 00111

letzte Änderung: 12.01.2012