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Gassperre
Weitere Informationen auch hier. und hier.
Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung darf die Versorgung unterbrochen werden nach § 19 der GasGVV.
Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Nach § 17 Abs. 1 der GasGVV sind Forderung, die mit fehlender Billigkeit bestritten werden, nicht zur Zahlung fällig und können auch nicht eine Sperrung der Versorgung begründen.
Die Sperre muss vier Wochen vor der Sperre angedroht worden sein, die Sperrdrohung darf auch mit der Mahnung zusammen geschehen und
die Sperre muss drei Werktage vor der Sperre konkret angekündigt werden.
Wie man sich gegen unrechtmäßige Gasperren wehrt, lesen Sie hier.
Strom + Gas: 840.000 Sperrungen pro Jahr
(14. September 2006) - Die Hanseatische Inkasso Treuhand Inkasso (HIT) und die Unternehmensberatung Nordsan haben 23 Führungskräfte von Stadtwerken befragt (Energiewirtschaftliche Tagesfragen 56. Jg. 2006, Heft 8, Seite 14-16).
An Tarifkunden werden jährlich pro hundert Zähler zwischen elf und 80 Mahnungen verschickt, im Schnitt sind es 39. Versorgungssperren gibt es jährlich zwischen 0,6 und 3,7 je hundert Zähler, im Durchschnitt 2,1.
Rechnet man mit rund 40 Millionen Haushalten bundesweit, werden jährlich 15 Millionen Mahnungen verschickt. 840.000 Haushalte bekommen jährlich den Strom oder das Gas gesperrt. Im Durchschnitt werden Mahnungen ab 32 Euro verschickt, Sperrungen werden nach einer Zeit von fünf Wochen ab Fälligkeitstag ab einem Außenstand von mindestens 95 Euro durchgeführt.
Der Forderungsausfall wird auf ein Prozent des Umsatzes beziffert. Er liegt zwischen 0,1 Prozent in westdeutschen Kleinstädten und drei Prozent in Ostdeutschland und Städten mit größerem sozialen Gefälle. Im Inkasso sind über zwei Prozent aller Mitarbeiter von Stadtwerken tätig. Fast vier Prozent sind insgesamt mit Abrechnungen beschäftigt.

